Satzung MachMit-Verein FFB + Landkreis e.V., Stand 2011

§ 1 Organisatorisches

Der Verein führt den Namen MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. und hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.

§ 2

I. Der MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. ist wirtschaftlich und rechtlich völlig selbständig. Er kann aber auch in anderen Orten und unter dem Namen „MachMit Verein“ örtliche Vereine gründen. Ebenso können einzelne Abteilungen des Vereins z.B. Abteilung Kneipp Verein FFB gegründet werden, die aber wirtschaftlich und rechtlich Teile des Hauptvereins sind.

II. Der MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. oder nur die Mitglieder einzelner Abteilungen können Mitglied in anderen Vereinen, Verbänden oder Vereinigungen sein, sofern sie den Zwecken des MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. dient. Entscheidungen über Mitgliedschaften in Vereinen, Vereinigungen oder Verbänden trifft der Vorstand.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, modernisiert sowie zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe zu bringen. Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports und die Förderung der Bildung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Arbeitsgebiet

Das Arbeitsgebiet des MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. umfasst u.a.:

Die Pflege und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, die Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung und der Pflege der charakterlichen Bildung durch Kurse und Veranstaltungen.

z.B.

a.    Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen

b.    Kurse und fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten

c.    Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen

d.    Förderung von Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten

e.    Förderung des Jugendgesundheitswesens, Bildung von Jugendgruppen

f.    Kurse zur Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung

g.    Kurse zur Weiterbildung und der Pflege der charakterlichen Bildung

h.    Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht werden

i.    Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz von Umwelt, insbesondere von Boden, Wasser und Luft

§ 6 Mitgliedschaft

I. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter: 14 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18jährige Mitglieder ist Voraussetzung, dass keine Nebenfolgend des § 45 StgB eingetreten oder angeordnet worden sind. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werde. Als FÖRDERNDE MITGLIEDER können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

II. Mitglieder und Personen, die sich um den MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand oder von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

III. Mitglieder einer Abteilung des Vereins, die vom Verein zusätzlich als Mitglieder eines anderen Vereins, Vereinigung oder Verbandes angemeldet werden, der dem Zweck der Abteilung dient, sind zugleich Mitglieder des Vereins und des anderen Vereins, Vereinigung oder Verbandes. Sie schulden die Beiträge des Vereins und des anderen Vereins, Vereinigung oder Verbandes.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

a.    an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt,

b.    die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c.    an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag für Mitglieder teilzunehmen.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a.    die Satzungen des Vereins zu befolgen,

b.    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c.    die festgesetzten Beiträge, die je nach Zugehörigkeit des Mitglieds zu einzelnen Abteilungen des Vereins unterschiedlich sein können, 1x jährlich im Voraus im Einzugsverfahren zu entrichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betriff (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a.    Austritt

b.    Ausschluss

c.    Tod

d.    Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.

II. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft ist 1 volles Jahr. Danach kann der Austritt jährlich zum Eintrittsdatum mit einer Frist von 3 Monaten per Brief, Fax oder Email erfolgen.

III. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

IV. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefs. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

V. Mit dem Eintritt oder der Anordnung von Nebenfolgen nach § 45 StgB ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

VI. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 9 Die Organe des MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. sind:

I. Die Hauptversammlung

II. Der Vorstand

§ 10 Hauptversammlung

I. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alle 2 Jahre statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

II. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand auf diese Frist auch verzichten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

III. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:

a.    den Mitgliedern

b.    dem Vorstand

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

IV. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

V. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

a.    Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts

b.    Entlastung des Vorstands

c.    Wahl des Vorstands

d.    Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge

e.    Satzungsänderungen

VI. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 12 vorgesehenen Fällen. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

VII. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen wird vom Vorstand ein Steuerberater beauftragt. Über das Ergebnis berichtet dieser der Hauptversammlung. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden.

VIII. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von 2 Vorständen zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

II. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des MachMit Verein ® Fürstenfeldbruck und Landkreis e.V. sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl des gesamten Vorstands besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

III. Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf.

IV. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens 1x jährlich. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der besetzten Funktionen anwesend sind.

V. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung, die im Innenverhältnis gilt.

Bestandteil der Geschäftsordnung ist die folgende Regelung:

Den Satzungsgemäßen Vorständen können Ressortchefs mit definierten Aufgaben zugeordnet werden, welche die übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich durchführen. Der zuständige Vorstand hat die ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen. Die Ressortchefs werden von den Vorstandsvorsitzenden berufen und der Hauptversammlung vorgestellt. Eine Zustimmung der Hauptversammlung ist nicht erforderlich, aber erwünscht. Die Ressortchefs sind im Vorstand formaljuristisch nicht stimmberechtigt, sollen aber bei allen Vorstandssitzungen dabei sein und an den Entscheidungsfindungen aktiv beteiligt werden. Jeder satzungsgemäße Vorstand hat in der Vorstandssitzung 1 Stimme. Damit Pattsituationen vermieden werden können, hat der 1. Vorsitzende 2 Stimmen. Hat ein Vorstand in Personalunion 2 Vorstandsämter inne, so hat er auch in diesem Fall nur 1 Stimme. Satzungsgemäße Vorstände können Ausgaben bis 200 Euro pro Jahr veranlassen. Ausgaben über diesem Betrag sind vorher durch einen der Vorsitzenden frei zu geben. Ausgaben außerhalt des Haushaltsplanes über 500 Euro müssen von zwei ordentlichen Vorständen, wobei einer davon einer der Vorsitzenden sein muss, gemeinsam genehmigt werden. Ausnahme gilt für die Vorsitzenden. Beide können auch außerhalb des Haushaltsplans Ausgaben bis 5000 Euro selbständig genehmigen oder veranlassen. Alls Ausgaben dürfen grundsätzlich nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins veranlasst werden. Bei Ausgaben, welche diesen Rahmen sprengen würden, hat der Schatzmeister ein Vetorecht. Dieses Veto kann nur durch die Mehrheit des Vorstands zurück gewiesen werden. Der Schatzmeister informiert monatlich die Vorsitzenden über den aktuellen Finanzstatus. Wenn Kredite aufgenommen werden sollen, kann dies nur der gesamte ordentliche Vorstand mit Mehrheit der Stimmen entscheiden. Dieser Teil der Geschäftsordnung kann mit einer Dreiviertelmehrheit des unter Absatz I bestimmten Vorstands geändert werden. Eine Zustimmung der Hauptversammlung ist dafür nicht notwendig.

VI. Der Vorstand setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

VII. Der Vorstand bestimmte Höhe und Erstattung der Kfz-Kosten bei der Benutzung von privaten Kfz bei Fahren für den Verein, sowie der eventuell anfallenden Reisekosten für Reisen für den Verein.

VIII. Der Vorstand trifft Entscheidung in allen Personalangelegenheiten, z.B. Personalplanung, Stellenbesetzung, Einstellungen, Entlassungen, Gehälter etc.

IX. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

§ 12 Schlussbestimmungen

I. Die Satzung kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

II. Der Verein kann durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht dreiviertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.

III. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.

IV. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt der Stadt Fürstenfeldbruck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Diese Satzung wurde mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Februar 2011 in der vorliegenden Form neu gefasst und genehmigt.